Satzung

 


 

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen! Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

 

Satzung des Gesangvereins „ FROHSINN 1845 KUPFERZELL e.V.“

 

I.

Name, Zusammensetzung, Sitz und Zweck des Vereins.

§ 1 

 

Der Gesangverein „FROHSINN 1845 KUPFERZELL e.V.“ ist eine Vereinigung von einem Frauen-, Männer- und gemischten Chor.

Er ist Mitglied im Schwäbischen Sängerbund 1849 e.V.


§ 2

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Sitz des Vereins ist Kupferzell.

  

§ 3

 

Sein Zweck ist die Pflege des Chorgesangs und der Geselligkeit, sowie die Mitwirkung am kulturellen Leben unserer Gemeinde.

Der Verein stellt sich gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit.

 

§ 4 

 Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung

einer politischen oder konfessionellen Richtung.


 

§ 5

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

II.

Mitgliedschaft

 

§ 6

Der Verein setzt sich zusammen aus

1. ausübenden ( aktiven ) Mitgliedern

2. fördernden ( passiven ) Mitgliedern

3. Ehrenmitgliedern

 

1.1 Für die Aufnahme genügt ein mündlicher Antrag.

1.2 Die aktive Mitgliedschaft erlischt nach einjährigem Fernbleiben der regelmäßig abgehaltenen Chorproben, danach wird die aktive in die passive Mitgliedschaft umgewandelt. Ausnahme: Unterbrechung durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder durch eine langwierige Krankheit.

2.1 Die Altersgrenze für die Aufnahme als Mitglied des Vereins wird auf 60 Jahre festgelegt, wenn die aufzunehmende Person vorher nicht Mitglied eines anderen Gesangvereins war.

3.1 Ehrenmitglied wird man nach 30 jähriger aktiver Sängertätigkeit oder durch Beschlußfassung der Vorstandschaft.

 

§ 7

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod

2. durch freiwilligen Austritt

3. durch Ausschluß

 

2.1 Der freiwillige Austritt ist nur auf den Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

3.1 Der Ausschluß kann durch die Vorstandschaft erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber beharrlich nicht nachkommt, oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, oder sich der Mitgliedschaft unwürdig zeigt.

Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Briefes, beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

 

III.

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

§ 8

Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins

2. Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen

3. Vortrag von Wünschen und Anträgen, sowie Anbringung von Beschwerden, die schriftlich zur Kenntnis der

Vorstandschaft gebracht werden müssen

4. Berufung gegen Beschlüsse der Vorstandschaft

5. Vorschlagsrecht

 

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

1. Die ausübenden (aktiven) Mitglieder haben an allen Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen. Hierher gehört auch der Ehrengesang, den der Verein übernimmt. Nur Krankheit und wirklich

begründete Verhinderung kann als Entschuldigung gelten.

2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieses Beitrages befreit.

Die Vorstandschaft ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.

 

IV.

Verwaltung des Vereins 

§ 9

Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit den angegebenen Zwecken zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 10

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. die Vorstandschaft

 

§ 11 

Mitgliederversammlung

 

1. Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung vierzehn Tage zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Kupferzell den Mitgliedern bekanntzumachen.

 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie wird von der Vorstandschaft bei gegebenem Anlaß einberufen. Außerdem hat die Vorstandschaft eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 10 % der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

Sie muß den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung sieben Tage zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Kupferzell bekanntgemacht werden.

 

3. Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins und einer Satzungsänderung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Entgegennahme der Jahresberichte

2. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

3. Wahl der Vorstandschaft

4. Beitragsfestsetzung

5. Satzungsänderungen ( 2/3 Mehrheit, siehe § 11 Nr. 6.5)

6. Entscheidungen über Berufungsanträge

7. Wahl der Rechnungsprüfer

8. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ( ¾ Mehrheit von ¾ Anwesenden, siehe § 15)

 

5. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

6. Wahlen

1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

2. Wahlleiter

Der Wahlleiter wird durch den Versammlungsleiter ernannt.

3. Abstimmung

Die Wahl ist geheim. Sie kann jedoch auch per Akklamation erfolgen, bei Einverständnis der Versammlung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4. Leitung der Versammlung

Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter.

5. Satzungsänderung

Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 12

1. Die Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

1. dem geschäftsführenden Vorstand

2. dem Chorleiter

3. dem Beirat, gebildet aus 11 Mitgliedern ( wenn möglich fünf weibliche und fünf männliche aktive

Mitglieder und einem passiven Mitglied )

4. dem Notenwart

 

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

1. Vorsitzende(r) des Vereins

2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r) des Vereins

3. Schriftführer(in)

4. Kassenführer(in)

5. Pressewart(in)

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die)1. Vorsitzende des Vereins und sein(e) Stellvertreter(in).

Sie sind nach außen nicht beschränkt.

Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

 

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft.

 

Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

2. Aufgaben der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstandschaft sind insbesondere übertragen:

1. die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern

2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

3. die Anstellung und Besoldung des Chorleiters

4. die Beschlußfassung über die Ausgaben

5. die Beratung und Beschlußfassung über die von den Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge.

 

3. Beschlüsse der Vorstandschaft

Zur Gültigkeit der Beratungen und Beschlüsse der Vorstandschaft ist die Anwesenheit von mindestens 11 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Sämtliche Vorstandschaftsmitglieder besitzen volles Stimmrecht. Zur Beschlußfassung ist nach geheimer Wahl, oder per Akklamation, die absolute Mehrheit zur Annahme oder Ablehnung erforderlich.

 

4. Schriftführer

Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht der Vorsitzende selbst erledigt. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen eine Niederschrift an, welche von ihm und dem Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

5. Kassenführer

Der Kassenführer verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Diese bedürfen der vorherigen Anweisung durch den Vorsitzenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

6. Pressewart

Der Pressewart kümmert sich um die gesamte Öffentlichkeitsarbeit, soweit diese nicht der Vorsitzende selbst erledigt. Er hält Kontakt zur örtlichen Presse und zu Gau-, Landes- und Bundesorganen.

7. Chorleiter

Der Chorleiter ist Berater in allen musikalischen Fragen. Die musikalische und gesangliche Durchführung der Vereinsveranstaltungen liegt in seinen Händen. Seinen Anweisungen während der Übungsstunden ist Folge zu leisten.

 

§ 13

Revisoren

Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählten Revisoren haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfung mindestens einmal jährlich durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

§ 14

Ehrengesang

Der Grabgesang wird vom Verein übernommen:

1. bei aktiven Mitgliedern, wenn örtlich möglich, der gemischte Chor

2. bei passiven Mitgliedern

3. bei Ehegatten von aktiven und passiven Mitgliedern

4. bei Eltern von aktiven Mitgliedern

5. bei eigenen Kindern von aktiven Mitgliedern bis zum 18. Lebensjahr.

 

Für den Grabgesang passiver Mitglieder gilt noch folgende Regelung:

6. bei männlichen Toten singt der Männerchor, bei weiblichen Toten der Frauenchor.

7. bei Ehegatten von passiven Mitgliedern erlischt die Anwartschaft auf den Grabgesang, wenn das Mitglied verstorben ist, es sei denn, der Ehegatte erhält die Mitgliedschaft durch Weiterzahlung der Mitgliedsbeiträge aufrecht.

8. Ehrenmitglieder sind Aktiven gleichgestellt.

 

Der Verein gratuliert mit einem Geburtstagsständchen:

1. den aktiven Sängern bzw. Sängerinnen erstmals zum 70. Geburtstag, danach alle fünf Jahre

2. den passiven Mitgliedern erstmals zum 80. Geburtstag, danach ebenfalls alle fünf Jahre.

 

Der Verein singt an Hochzeiten:

1. bei Aktiven

2. bei Kindern von Aktiven

 

Ein Anspruch auf Ehrengesang besteht dann nicht, wenn der geschäftsführende Vorstand durch Beschluß den Ehrengesang für unzumutbar erklärt.

 

§ 15 

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen durch eine Mitgliederversammlung, bei der mindestens dreiviertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind und hiervon mindestens dreiviertel für die Auflösung stimmen.

 

Im Falle der Beschlußunfähigkeit dieser Versammlung ist innerhalb drei Monaten eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlußfähig.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

Geschieht eine Neugründung nicht innerhalb von 5 Jahren, so ist das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen, mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes, nur für gemeinnützige Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik, zu verwenden.               

§ 16

Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 21.2.1986 beschlossen, und am 22.3.1996 und 14.3.1997 geändert worden.

Gültig ist die jeweils neueste Fassung, und tritt mit dem Tage des Änderungsbeschlusses in Kraft.

 

                

                           

                         


 

                              

 

                            

 

 

Gesangverein Frohsinn 1845 Kupferzell