1. Die Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus: 1. dem geschäftsführenden Vorstand 2. dem Chorleiter 3. dem Beirat, gebildet aus 11 Mitgliedern ( wenn möglich fünf weibliche und fünf männliche aktive Mitglieder und einem passiven Mitglied ) 4. dem Notenwart Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 1. Vorsitzende(r) des Vereins 2. stellvertretende(r) Vorsitzende(r) des Vereins 3. Schriftführer(in) 4. Kassenführer(in) 5. Pressewart(in) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der (die)1. Vorsitzende des Vereins und sein(e) Stellvertreter(in). Sie sind nach außen nicht beschränkt. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl der Vorstandschaft. Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt, mit Ausnahme des Chorleiters, der durch die Vorstandschaft berufen wird. Die Vorstandschaft bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 2. Aufgaben der Vorstandschaft Die Vorstandschaft leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstandschaft sind insbesondere übertragen: 1. die Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern 2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern 3. die Anstellung und Besoldung des Chorleiters 4. die Beschlußfassung über die Ausgaben 5. die Beratung und Beschlußfassung über die von den Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge. 3. Beschlüsse der Vorstandschaft Zur Gültigkeit der Beratungen und Beschlüsse der Vorstandschaft ist die Anwesenheit von mindestens 11 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sämtliche Vorstandschaftsmitglieder besitzen volles Stimmrecht. Zur Beschlußfassung ist nach geheimer Wahl, oder per Akklamation, die absolute Mehrheit zur Annahme oder Ablehnung erforderlich. 4. Schriftführer Der Schriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese nicht der Vorsitzende selbst erledigt. Er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen eine Niederschrift an, welche von ihm und dem Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 5. Kassenführer Der Kassenführer verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Diese bedürfen der vorherigen Anweisung durch den Vorsitzenden. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist jährlich Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6. Pressewart Der Pressewart kümmert sich um die gesamte Öffentlichkeitsarbeit, soweit diese nicht der Vorsitzende selbst erledigt. Er hält Kontakt zur örtlichen Presse und zu Gau-, Landes- und Bundesorganen. 7. Chorleiter Der Chorleiter ist Berater in allen musikalischen Fragen. Die musikalische und gesangliche Durchführung der Vereinsveranstaltungen liegt in seinen Händen. Seinen Anweisungen während der Übungsstunden ist Folge zu leisten. |